Welche Schulden werden von der Restschuldbefreiung nicht erfasst?
Grundsätzlich wird der Schuldner durch die Restschuldbefreiung alle Schulden los. Dies gilt auch für die Gläubiger die ihre Forderungen nicht angemeldet haben. Gemäß § 302 InsO sind von der Restschuldbefreiung allerdings ausgenommen:
1. Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung. Wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angaben dieses Rechtsgrundes nach § 174 II InsO angemeldet hatte,
2. Geldstrafen und die diesen in § 89 I Nr. 3 InsO gleichgestellten Verbindlichkeiten des Schuldners,
3. Verbindlichkeiten aus Zinslosen Darlehn, die dem Schuldner zur Begleichung der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurde.
Insbesondere bei Forderungen aus vorsätzlichen, unerlaubte Handlungen ist Höchste Vorsicht zu genießen!
Es gilt keine Restshuldbefreiung, wenn aus dem Titel des Gläubigers die vorsätzlich unerlaubte Handlung hervorgeht, und diese auch entsprechend angemeldet wird.
Von der Restschuldbefreiung sind nicht ausgenommen Schadensersatzverbindlichkeiten desjenigen der aufgrund alkoholischer Getränke nicht in der Lage war ein Fahrzeug zu führen und dadurch fahrlässig Leib und Leben eines anderen Menschen gefährdet hat.
Steuerhinterziehung und Restschuldbefreiung
Gelegentlich wird noch immer die Auffassung vertreten, bei Steuerhinterziehungs-Forderungen handle sich um Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, die im Rahmen eines Insolvenzverfahrens gem. § 302 Nr. 1 InsO nicht von der Restschuldbefreiung berührt werde.
Dies ist so nicht zutreffend. Vorsätzlich unerlaubte Handlungen sind solche im Sinne der § 823 ff. BGB. Die Straftatbestände der §§ 370 ff. AO sind aber unstreitig keine Schutzgesetze im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB. Nach einhelliger Ansicht sind daher Ansprüche der Finanzverwaltung auf hinterzogene Steuern keine Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung. Auch der BFH hat bereits zu § 850f ZPO entschieden, dass die aus einer Steuerhinterziehung folgenden Steuerforderungen keine Forderungen aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen sind (BFH Urt. vom 24.10.1996, NJW 1997, 1725; BStBl. II 1997, 308). Eine Steuerhinterziehung hindert nicht die Restschuldbefreiung im Insolvenzverfahren. Eine Steuerhinterziehung (§ 370 AO) ist, wie der Bundesfinanzhof geurteilt hat, keine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung i.S. des § 302 Nr. 1 InsO, § 370 AO ist kein Schutzgesetz i.S. des § 823 Abs. 2 BGB, da die Vorschrift allein dem Schutz der Interessen der Allgemeinheit diene. (BFH, Urteil vom 19. August 2008 – VII R 6/07).